Wichtige Gesetzestexte
Wichtige Gesetzestexte
[Stand: 1.6.1994]
Ziel
Dies ist eine Sammlung von Auszügen aus geltenden deutschen Gesetzestexten. Sie
erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Strafgesetzbuch
'202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten
Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
'303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
'303b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes
Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß
er
1. eine Tat nach '303a Abs.1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
'185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätigkeit begangen wird, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
'186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
'187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
'263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung
des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch
unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den
Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Datenschutzgesetz
'4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur
zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck
der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die
Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf
der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form
angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äusseren
Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
'5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt
werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
'7 Schadenersatz durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige automatische Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
'19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenem ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft
oder Empfänger dieser Daten beziehen, und
2. den Zweck der Speicherung.
'33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke gespeichert, ist
der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu benachrichtigen.
Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der
übermittelten Daten zu benachrichtigen.
'43 Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht
offenkundig sind,
1. speichert, verändert oder übermittelt,
2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Urheberrechtsgesetz
'15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht,
2. das Verbreitungsrecht,
3. das Ausstellungsrecht.
'16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes
herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
'17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr
zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des
zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Berechtigten im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulässig.
'23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung
des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder
verwertet werden.
'24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden.
'53 Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten
Gebrauch herzustellen.
'106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder eine Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
'69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt,
einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogrammes.
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogrammes zugrundeliegen,
einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze,
sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers
sind.
Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere
nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
'69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner
Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist
ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
'69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen
oder zu gestalten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise,
eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine
Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des
Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die
Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers
im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses
Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
'69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die
in '69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstückes des Programms Berechtigten notwendig
sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung
des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie
für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte
kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms
beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen
zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programmes
geschieht, zu denen er berechtigt ist.
'69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des '69c
Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung
der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit
anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
Verwendung eines Vervielfälti-gungsstücks des Programms berechtigten Person oder
in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind
für die in Nr. 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms,
die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Aus-drucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale
Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
'69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle
rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. [...]
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt
sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
'69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
(1) [...]
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu '69d Absatz 2 und 3 und
'69e stehen, sind nichtig.